Stellungnahme der SRL

Der EuGH hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze in der HOAI nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen. Die Bundesregierung ist nach diesem Urteil aufgefordert, die Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze aufzuheben. Dieses Urteil betrifft ausschließlich § 7 Abs. 1 und 5 HOAI, die fortan nicht mehr bindend sind. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, diese Absätze der HOAI so zu formulieren, dass diese EU-konform sind.

Abgesehen davon behält die HOAI bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.

Für die von SRL vertretenen Berufsgruppen betrifft dieses Urteil vor allem die Honorierung der Leistungen der Flächenplanung, also der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung. Hier öffnet sich nun der Verhandlungsspielraum für Auftraggeber und Auftragnehmer. Was bedeutet das für Planerinnen und Planer?

Die Honorierung aller in der HOAI verankerten Leistungen der Flächenplanung richtet sich ausschließlich nach der Fläche des Planungsgebiets, die allgemeine Preisentwicklung bleibt damit unberücksichtigt. Mit der Novellierung der HOAI im Jahr 2013 wurden diese Honorare der Entwicklung seit 1996 angepasst, wobei auch die zunehmende Komplexität dieser Planungen zu berücksichtigen war. Seitdem werden die Honorare wieder nach unveränderten Tabellenwerten nach dem Preisniveau von 2013 ermittelt, was faktisch zu einer kontinuierlich abnehmenden Honorierung der Leistungen führt. Das bedeutet, dass die Honorare der Flächenplanung bereits jetzt nicht mehr angemessen sind. Dieses Argument sowie das der laufend zunehmenden Komplexität der Planungen sollten fortan in die Honorarverhandlungen eingebracht werden. Ein angemessenes Honorar ist auch zukünftig die Voraussetzung dafür, dass die Leistungen in der erforderlichen Qualität erbracht werden können. Wichtig ist jetzt, in allen Fällen schriftliche Verträge abzuschließen, da zukünftig eine spätere Bezugnahme auf § 7 Abs. 5 HOAI – also die unwiderlegbare Vermutung, dass der Mindestsatz anzuwenden ist – nicht mehr greift. 

Dies gilt übrigens nur für neu abzuschließende Verträge. Bestehende Verträge sind vom Urteil des EuGH nicht berührt.

Der EuGH die verbindlichen HOAI-Mindestsätze als Beitrag zur Qualitätssicherung und zum Verbraucherschutz – der zentralen Argumentation der Bundesregierung in diesem Verfahren folgend – grundsätzlich anerkannt. Für die SRL als Berufsverband aller in der räumlichen Planung Tätigen bedeutet dies, dass wir mit der hohen Qualifikation unserer Mitglieder werben müssen. Zudem legt dies für uns die Forderung nach einem Planvorlagerecht nahe. Dieses müsste allerdings konform sein mit allen verpreisten Leistungen der HOAI.

Darüber hinaus sind viele der von unserem Berufsstand erbrachten Leistungen den Besonderen Leistungen gem. Anlage 9 HOAI zuzuordnen, deren Honorierung seit jeher frei zu vereinbaren ist. Die Honorierung dieser Leistungen ist also vom Urteil des EuGH nicht betroffen.

Für weitere Fragen sei auf die FAQs der Homepage der Bundesarchitektenkammer (BAK) verwiesen: https://www.bak.de/berufspolitik/hoai-1/

Wie geht es weiter?

Das für das Preisrecht der HOAI zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nun gehalten, die HOAI den Anforderungen des EuGH anzupassen. Die erforderliche Novellierung der HOAI wird im Benehmen mit den weiteren Bundesressorts, den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsverbänden und deren Ausschüssen (AHO) erfolgen. SRL wird hier vor allem die Forderung nach einer Anpassung (oder gar Dynamisierung) der Honorare für alle Flächenplanungen einbringen.

Aufruf zur Solidarität

Es ist nun notwendig, einer Untergrabung der Honorierung der Leistungen – und damit auch des Leistungsniveaus – durch Unterschreitung der Mindestsätze entgegenzuwirken. Wir appellieren deshalb an alle Mitglieder der SRL, bei allen Vertragsabschlüssen auf eine angemessene Honorierung Wert zu legen und auf eine Unterschreitung der Mindestsätze zu verzichten. Dies muss im Interesse aller und der Qualität der von Planerinnen und Planern erbrachten Leistungen liegen.

Berlin, 09.07.2019

Johannes Dragomir für den SRL-Vorstand

 

Stellungnahme der SRL zum Urteil des EuGH vom 04.07.2019
Berlin, 09.07.2019

Pressemitteilung - EuGH kippt verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI
Berlin, 09.07.2019