Dr.-Ing. Martin Rumberg, SRL-Vorstand und Dr. Gabriele Schmidt, Geschäftsführerin, 06.04.2022

Anhörung von Verbänden

Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. ist der Berufsverband aller in der räumlichen Planung Tätigen, sie ist im Lobbyregister der Bundesregierung eingetragen (R003672). In Wahrnehmung der Interessen unserer Mitglieder, aber auch des Berufsstands der räumlich Planenden, nehmen wir zum Entwurf wie folgt Stellung:

Die vorgesehene Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB ist de facto eine Streichung der sog. Länderöffnungsklausel, die in ihrer ursprünglichen Form am 1.8.2014 in Kraft getreten ist (Hinzufügung des Abs. 3, vom 15.7.2014, BGBl. I S. 594).

Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. hatte bereits zur ersten Fassung der Länderöffnungsklausel mit Datum vom 19.3.2014 (Einfügung Absatz 3 in den seit 2011 geltenden § 249 BauGB) kritisch Stellung genommen. Bereits damals wurde von uns der Verzicht auf eine Länderöffnungsklausel zugunsten einer bundeseinheitlichen Lösung gefordert.

Nach der jetzt übermittelten Begründung, „A I. Zielsetzung der Regelungen“ werden derzeit von der Bundesregierung komplexe Gesetze vorbereitet, mit denen in einem Bedarfsgesetz für jedes Bundesland Flächenbeitragswerte für die Windenergie festgelegt werden sollen. Demnach dient die jetzt vorgesehene Regelung nur dazu, die Länder daran zu hindern, auf Grundlage der bisherigen Regelung in § 249 BauGB zwischenzeitlich weitere Mindestabstände einzuführen, die den Zielen des zukünftigen Bedarfsgesetzes zuwiderlaufen könnten. Dies dient dazu, Handlungsspielräume für die künftige Bedarfsgesetzgebung offenzuhalten, und ist aus unserer Sicht gut nachvollziehbar.

Aus Sicht der SRL muss das zentrale Ziel des weiteren Gesetzgebungsprozesses sein, eine höhere Rechtssicherheit der Planwerke zur Steuerung der Windenergie zu erwirken, da sich aufgrund einer mittlerweile sehr vielschichtig gewordenen Rechtsprechung viele Einfallstore für erfolgreiche Klagen ergeben haben, und zwar sowohl für Windkraftbefürworter als auch für Windkraftgegner. Der Zubau an Windkraftanlagen ist insbesondere wegen vieler anhängiger oder erfolgreich durchgeführter Klagen ins Stocken geraten, nicht etwa wegen eines pauschal von Ländern festgelegten Siedlungsabstands. Der Gesetzgeber würde aus Sicht der SRL der Windenergie vor allem weiterhelfen, wenn durch eindeutige gesetzliche Festlegungen zu Tabukriterien Fehlerquellen in der Planung zukünftig signifikant minimiert würden. Dies ist gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass auch nach Abzug pauschal durch den Gesetzgeber festgelegter (und daher nicht mehr prüfbedürftiger) Tabukriterien noch ausreichend Potenzialflächen übrigbleiben, so dass ganz Deutschland im Rahmen einer energieträgerübergreifenden Gesamtstrategie zu 100% mit erneuerbaren Energien versorgt werden könnte. Eine 100%-Versorgung Deutschlands mit erneuerbaren Energien ist auch ein Ziel der SRL. Die Änderung des § 249 Abs. 3 BauGB wird zu diesem Ziel – wenn überhaupt – nur unwesentlich beitragen können, da die eigentlichen Hürden einer erfolgreichen Windkraftplanung unverändert bleiben.

Insgesamt sehen wir den Gesetzesvorschlag positiv. Er ist aber nur ein erster Schritt zur Lösung der großen formellen und materiellen Probleme bei der Planung von Windenergieanlagen.

Stellungnahme

Dr.-Ing. Martin Rumberg, SRL-Vorstand und Dr. Gabriele Schmidt, Geschäftsführerin, 06.04.2022