Dr.-Ing. Martin Rumberg, Stellv. Vorsitzender der SRL, 10.06.2022

Anhörung von Verbänden nach § 47 GGO 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  
 
wir bedanken uns für die Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
 
Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. ist der Berufsverband aller in der räumlichen Planung Tätigen. Registrierung der Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. im Lobbyregister unter der Nummer R003672.
 
Wir erlauben uns in diesem frühen Stadium des Gesetzgebungsprozesses einige grundsätzliche Aspekte anzusprechen, bitten aber zu den Details der Regelung im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder beteiligt zu werden:

  • Die Zielabweichung (§ 6) soll von einer Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift umgewandelt werden. Damit erhalten die Interessen der Vorhabenträger ein deutlich stärkeres Gewicht. Es sollte dringend überprüft werden, ob vor diesem Hintergrund die Anforderung „vertretbar“ nicht konkretisiert bzw. geschärft werden müsste.
  • Die geplante Möglichkeit, Vorranggebiete (§ 7 Abs. 3) auf Basis eines gesamträumlichen Planungskonzepts mit Ausschlusswirkung festzulegen, stellt gegenüber der bisherigen Rolle (Standortvorsorge) einen Paradigmenwechsel dar. Es sollte im Einzelnen durchdacht werden, welche neuen Abwägungsanforderungen damit verbunden sind, und welche Folgewirkungen sich daraus für die vorbereitende Bauleitplanung (Konzentrationszonen) und den § 35 BauGB (Privilegierung) ergeben.
  • Wir teilen die Auffassung, dass in den Beteiligungsverfahren die Möglichkeiten der Digitalisierung konsequenter genutzt werden sollten, auch weil der Umgang mit den in der Raumordnung erfahrungsgemäß besonders umfangreichen Planunterlagen in Papierform kostenintensiv und schlecht handhabbar ist. Die konkreten Neuregelungen zum Beteiligungsverfahren sehen wir aber kritisch, insbesondere mit Blick auf Privatpersonen. Um nicht Privatpersonen ohne Internetzugang bzw. die notwendige technische Kompetenz von der Beteiligung auszuschließen, halten wir es für notwendig, die Planunterlagen weiterhin regelmäßig (und nicht nur auf Antrag) zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies muss nicht zwingend in Papierform geschehen, sondern kann durchaus auch an barrierefreien, öffentlichen Terminals mit entsprechender technischer Unterstützung vollzogen werden. Hierfür sollten innovative Konzepte entwickelt und umgesetzt werden, nicht nur für die Raumordnung, sondern auch für die Fachplanung und die Bauleitplanung. Es ließen sich dadurch die erhofften Kostensenkungen und Beschleunigungen erreichen, bei gleicher oder besserer Qualität für die Bürgerinnen und Bürger.
  • Das bisherige Raumordnungsverfahren bedarf nach unserer Einschätzung auch der Klarstellung und Weiterentwicklung, auch zur Reduzierung von Doppelprüfungen und zum besseren Ineinandergreifen von Raumordnung und Fachplanung. Die in § 15 geplanten Neuregelungen sind allerdings sehr unübersichtlich und werfen die Frage auf, welche substanziellen Verschiebungen sich daraus ergeben. Aus unserer Sicht muss gewährleistet werden, dass die Raumordnung im Raumordnungsverfahren bzw. in der künftigen Raumverträglichkeitsprüfung ihre Koordinationsfunktion weiterhin angemessen wahrnehmen kann, und es nicht dazu kommt, dass Erfordernisse der Raumordnung (und andere öffentliche Belange) durch Vorhabenträger umgangen werden können.  

 
Angesichts der Tragweite der Regelungen empfehlen wir – analog zur bisherigen Praxis im Raumordnungs- und Bauplanungsrecht – die geplanten Regelungen im Rahmen von Planspielen und Modellprojekten auszuloten und zu erproben.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Dr.-Ing. Martin Rumberg
Stellvertretender Vorsitzender der SRL

Stellungnahme