Pressemitteilung

Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung SRL e. V. zum Gerichtsbeschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur HOAI

Berlin: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare frei zu vereinbaren sind. In seiner Begründung betont der EuGH unter anderem, dass Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürfen, die nicht einem reglementierten Beruf unterliegen und somit nicht an das Preisrecht der HOAI gebunden sind. Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung SRL e. V. als Berufsverband aller in der räumlichen Planung Tätigen kritisiert diese Entscheidung. 

Mit dem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Die Bundesregierung ist nun aufgefordert, die Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze aufzuheben. 

In seiner Begründung erkennt der EuGH – der zentralen Argumentation der Bundesregierung folgend – zwar die verbindlichen HOAI-Mindestsätze als Beitrag zur Qualitätssicherung und zum Verbraucherschutz grundsätzlich an. Hingegen hebt er darauf ab, dass Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürfen, die nicht einem reglementierten Beruf unterliegen und mithin an das Preisrecht der HOAI nicht gebunden sind. Die SRL betrachtet dies als problematisch.

Die SRL vertritt die Interessen der räumlich planenden Berufe. Die von diesen erbrachten Leistungen betreffen – bezogen auf die Leistungsbilder der HOAI – die Aufgaben der Flächenplanung, also der Flächennutzungs-, Bebauungs- und Landschaftsplanung. Die hohe Komplexität dieser Planungsaufgaben stellt hohe Ansprüche an die Ausbildung und Qualifikation der beauftragten Stadt- und Landschaftsplaner. Nur so sind Planungen möglich, die den angeforderten Qualitätsmaßstäben genügen. Dies erfordert auch eine angemessene Honorierung, wie sie die HOAI vorgibt. Planungen dieser Art können aus unserer Sicht nicht von Personen erbracht werden, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen nicht aufweisen.

Die SRL setzt sich deshalb dafür ein, dass alle Aufgaben der räumlichen Planung weiterhin mit hoher fachlicher Qualität und zu einer angemessenen Honorierung erfüllt werden. Eine Unterbietung der Mindestsätze der HOAI würde dem in bedauerlicher Weise entgegenstehen. Vielmehr müssen die Preistabellen, die seit 2013 statisch auf reinen Flächenwerten beruhen, mindestens der laufenden Preisentwicklung angepasst werden.

 

Kontakt: SRL-Geschäftsstelle, Dr. Gabriele Schmidt, Tel 030 / 2787 4680 • info@srl.de

Informationen zur SRL unter: www.srl.de

Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e. V. ist der deutsche Berufsverband aller in der räumlichen Planung Tätigen und ein interdisziplinäres Netzwerk, das integriertes räumliches Planen fördert.

 

Berlin, 09.07.2019