06.08.2025
Sehr geehrte Frau Staatsrätin Gernbauer,
sehr geehrter Herr MR Dr. Hirschberg,
zu dem der SRL-Regionalgruppe Bayern am 1.7.2025 übermittelten Entwurf eines vierten Modernisierungsgesetzes Bayern nehmen wir speziell zur Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich begrüßen wir eine Novellierung und damit einhergehende Entschlackung der Gesetze. So begrüßen wir den Entfall der Genehmigungspflicht von Verbandssatzungen durch das Ministerium. Ebenso begrüßen wir eine Delegation von Kompetenzen aus der obersten Landesplanungsebene auf die Ebene Regionalpläne bzw. der Regierungen und Planungsverbände. Diese Delegation von Kompetenzen und Entscheidungen könnte unseres Ermessens nach noch weiter ausgebaut werden.
Verbesserungsbedarf sehen wir:
- beim Bedeutungsverlust durch das Aufweichen der Zielverbindlichkeit (Art. 4 Zielabweichungsverfahren; „soll einem Antrag auf Zielabweichung stattgeben werden“ statt „kann einem Antrag auf Zielabweichung stattgeben werden“).
Begründung: Die bestehende Möglichkeit zur Zielabweichung sollte bestehen bleiben. Die vorgeschlagene Soll-Formulierung nimmt eine Entscheidung vorweg.
- bei der definitions- und damit zielfreien Überantwortung des Landesplanungsbeirates, seiner Zusammensetzung und seiner Aufgaben vom Parlament auf das Ministerium (Art. 13 Landesplanungsbeirat).
Begründung: Diese vorgesehene Änderung macht ein vom Parlament in Ziel und Zusammensetzung definierten Beirat zu einem beliebigen vom Ministerium zusammengestellten Beraterkreis. Das Parlament sollte seine Mitsprachemöglichkeit für Ziele, Ausrichtung und Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats nicht aufgeben, sondern diese durch eine Einbindung in die parlamentarische Arbeit im Rahmen von Kommissionen, Anhörungen o.ä. eher noch ausbauen. Der Landesplanungsbeirat sollte in seiner Funktion als Politikberatungsgremium durch zivilgesellschaftliche, fachliche und wissenschaftliche Expertise weiter gestärkt werden.
- beim ersatzlosen Verzicht auf die Raumbeobachtungen (Art. 31) als empirische, evidenzbasierte, wissenschaftliche Grundlage für die Landesplanung.
Begründung: Diese geplante Streichung kommt einer Erblindung der Landesplanung gleich. Wie sollen Entscheidungen im Parlament oder in raumrelevant planenden Institutionen auf wissenschaftliche Grundlagen gestellt werden, wenn die Grundlagen hierfür nicht verfügbar sind? Die SRL unterstützt gerne bei einer Neuausrichtung der Raumbeobachtungen, aber deren Entfall gibt die Landesplanung einem parteipolitischen Possenspiel preis.
Die Raumbeobachtung liefert darüber hinaus wichtige Datengrundlagen für eine Vielzahl an Planungsprozessen auf allen Maßstabsebenen und dient damit auch als wesentliche Grundlage für Entscheidungen in der Regional- und Kommunalplanung. Sollte diese entfallen, werden hierdurch die möglicherweise beim Freistaat eingesparten Kosten letztlich auf die Kommune und Planungsverbände übertragen, da dann dort entsprechend umfangreichere Erhebungen erforderlich werden.
- beim vorgesehenen Entfall des Art. 32.
Begründung: Hierdurch verzichtet das Parlament auf eine, bisher auch nur einmal in einer Legislaturperiode stattfindende, Unterrichtung über raumbedeutsame Entwicklungen. Somit verlieren Parlament und Öffentlichkeit eine umfassende Informationsquelle und Entscheidungsgrundlage zur Entwicklung Bayerns insbesondere in Hinsicht auf:
- gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen (Art. 5 Leitziel),
- eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (Art. 5 Leitmaßstab)
- und hinsichtlich der Umsetzung der Grundsätze der Raumordnung (Art. 6): Nachhaltigkeit, Struktur, Zersiedlung, Infrastrukturausstattung, Energieversorgung, Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstruktur, Landschaftsbild, Ökologische Raumfunktion, Verteidigung und Zivilschutz, Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum.
Die SRL unterstützt die Staatsregierung und den Bayerischen Landtag gerne bei einer Neuausrichtung der Landesplanung, hierbei sollten aber die raumbezogenen Ziele der Bayerischen Verfassung u.a. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 „Er (der Freistaat Bayern; Anmerkung der Autoren) fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land“ nicht außer Acht gelassen werden.
Eine Modernisierung muss neben dem Aspekt der Entbürokratisierung eine Stärkung demokratischer Planungs- und Entscheidungsprozesse zum Ziel haben. Eine zukunftssichere und damit nachhaltige Ausrichtung der Landesentwicklung, welche die Öffentlichkeit stärker berücksichtigt und beteiligt, kann sodann auch zu einer Untermauerung des Demokratieverständnisses in der Gesellschaft und einer Beschleunigung von Planungsprozessen beitragen.
Abschließend möchten wir uns noch einmal für die Möglichkeit zur Beteiligung am Vierten Modernisierungsgesetz Bayern bedanken. Für einen vertiefenden fachlichen Austausch (z.B. im Landesplanungsbeirat) und für weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.
Die SRL e.V. ist im bayerischen Lobbyregister (Registernummer DEBYLT02E0) eingetragen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dieter Blase, Martin Birgel, Louisa Gress, Sabina Sommerer (Stellvertretendes Mitglied im Landesplanungsbeirat)
Sprecher*innen der Regionalgruppe Bayern der SRL
gez. Dr. Marco Hölzel
Mitglied im Landesplanungsbeirat auf Vorschlag der SRL RG Bayern
