30.01.2026

Die Livekomm als politische Vertretung der Kultur- und Eventwirtschaft in Deutschland bat die SRL Ende 2025 zur Stellungnahme zur Ihrerseits gewünschten Einführung von "Kulturschutzgebieten" u.a. zur Freihaltung von Eventlokalitäten (bspw. Diskotheken, Kulturfabriken) von Wohnbebauung.

Hiermit nimmt die SRL  über den Ausschuss Planungsrecht Stellung zu dem angehängten und hier beigefügten Dossier. Die Livekomm und SRL stehen zwischenzeitlich in konstruktivem Austausch zu diesem Thema.

Dossier

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem 02.12.2025 haben Sie uns oben genanntes Dossier zugesandt mit der Bitte um Unterstützung. Wir danken Ihnen ganz herzlich für die Berücksichtigung und nehmen gerne eine erste Positionierung der SRL vor, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Einschätzungen zur Ausgangslage

  • Viele Musikclubs sehen sich aktuell durch verschiedene Entwicklungen in ihrem Bestand bedroht. Neben finanziellen Herausforderungen (Gewerbemieten, Energie- und Betriebskosten etc.) sind auch Lärmkonflikte mit heranrückender Wohnbebauung, sehr vereinzelt auch mit zuvor bestehender Wohnbebauung, ein Grund dafür. Der hohe Wohnungsbedarf in vielen Großstädten erhöht den Nutzungsdruck auch im oftmals für Wohnnutzung attraktiven Umfeld von Musikclubs. Der sog. Bauturbo, dessen Konstruktion bei unsachgemäßer Handhabung auch planerisch ungeregelten Wildwuchs von Wohnbebauung in bisher nicht bewohnten Bereichen erleichtert, kann hier im Einzelfall zusätzliche Probleme schaffen.
  • Lärmkonflikte im Umfeld von Musikclubs können einerseits durch unmittelbar den Clubs zuzurechnende Geräusche (Musik, insbesondere Bässe; Lüftung/Klimatechnik etc.) und andererseits durch das unangemessen laute Verhalten von Teilen des Publikums im näheren Umfeld der Clubs entstehen. Betroffen ist praktisch ausschließlich der Nachzeitraum.
  • Konflikte dieser Art sind nicht auf Musikclubs beschränkt, sondern stellen sich in vergleichbarer Form überall dort, wo Wohnbebauung an nachtaktive, publikums- und geräuschintensive Nutzungen (Gastronomie, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Vergnügungsstätten) heranrückt. Rechtlich vergleichbar ist das Heranrücken von Wohnbebauung an jegliche emittierenden gewerblichen Nutzungen, deren Lärmkontingente durch diese Wohnbebauung eingeschränkt würden, auch wenn die Geräuschcharakteristiken in der Regel deutlich andere sind als bei Clubs.
  • Für die Bewältigung solcher Konflikte stehen bewährte planerische Handlungsoptionen und auch rechtliche Instrumente zur Verfügung:
    • Erster Ansatzpunkt sind ausreichenden Abstände (räumliche Trennung) zwischen Clubs, frequentierten Aufenthaltsorten, Parkplätzen und Wegen einerseits und Wohnbebauung andererseits. Dies ist grundsätzlich allen anderen Optionen vorzuziehen, angesichts der Flächenknappheit in den Städten und der gewachsenen Strukturen aber oftmals nicht voll umsetzbar.
    • Technische Maßnahmen an den Clubs (Schalldämmung, Orientierung der Zugänge und Freifläche…
    • Abschirmbauwerke, z. B. Lärmschutzwände, in Quellennähe
    • unempfindliche und in der Nacht nicht emittierende Puffernutzungen, z. B. Büro/Dienstleistung,
    • gebäudebezogene Maßnahmen insbesondere optimierte Grundrissorientierung auf Seiten der Wohnbebauung.
  • Zur strategischen Steuerung bieten sich städtebauliche Entwicklungskonzepte („Clubschwerpunktpläne“, „Kulturschutzpläne“…) an, die, wenn sie durch die Gemeinde beschlossen wurden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zur Grundlage von Bauleitplänen gemacht werden können und (neu) außerdem entscheidungsleitend für die Versagung der Zustimmung zu heranrückender Wohnbebauung durch Befreiung von Vorschriften des Baugesetzbuchs (Bauturbo) sein können. Neuer gesetzlicher Regelungen bedarf es dazu nicht, allerdings muss der kommunale Wille zur gezielten Förderung der Clubstandorte bei gleichzeitigem Zurückdrängen der Wohnentwicklung in der Nachbarschaft vorhanden sein.
  • Für die planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung der Clubstandorte kommen Gebietsarten infrage, in denen die Wohnnutzung zumindest teilräumlich ausgeschlossen werden kann. Dies ist vornehmlich das Kerngebiet (MK) ohne Wohnanteil, ferner das gegliederte Urbane Gebiet (MU) mit teilräumlichem Ausschluss des Wohnens. Bei großen Clubstandorten kommt die Festsetzung von sonstigen Sondergebieten (SO) infrage Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist hier nicht erkennbar, allenfalls könnte zur Zulässigkeit der Clubs in Gewerbe- und Industriegebieten eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung sinnvoll sein, die eine allgemeine Zulässigkeit unabhängig von der Einstufung des Clubs als Gewerbebetrieb (Zulässigkeit bereits gegeben), Anlage für kulturelle Zwecke (ausnahmsweise zulässig in GE und GI) oder Vergnügungsstätte (ausnahmsweise zulässig im GE) schafft.
  • Letztlich kommt es – das zeigt auch das von Livekomm herangezogene Beispiel aus Köln – darauf an, dass die Gemeinde der „Clubkultur“ in der planerischen Abwägung ein hohes Gewicht beimisst, die Grundlagen vollständig und ehrlich erfasst, ein stringentes steuerndes Konzept aufstellt und dies planungsrechtlich absichert.

Einschätzung zu den Forderungen des Livekomm-Dossiers zu Kulturschutzgebieten

Zu Punkt III.

  • Die Ergänzung der Baunutzungsverordnung um ein „Kulturschutzgebiet“ (MKS) oder des beispielhaften Katalogs der sonstigen Sondergebiete um die Zweckbestimmung „Kultur“ hätte nach vorläufiger Einschätzung rein symbolischen Charakter. Ein praktischer Nutzen ist angesichts vorhandener geeigneter Gebietstypen nicht erkennbar. Eine Erweiterung des Gebietskatalogs um „Splittergebiete“ (die Festsetzung von MKS käme faktisch nur in sehr wenigen Lagen in Frage) würde außerdem dem Ziel der Straffung und Vereinfachung des Festsetzungskatalogs entgegensprechen – und möglicherweise Begehrlichkeiten wecken.
  • Die alternativ erwogene Festlegung von Lagepunkten mit Schutzradius wäre planungsrechtlich Neuland, wird fachlich kaum begründbar sein und hätte gegenüber der Festsetzung zulässiger Nutzung im konkret ermittelten Einwirkungsbereich des Clubs auch keine erkennbaren Vorteile.

Zu Punkt IV.

  • Der Nutzen einer detaillierten bauplanungsrechtlichen Definition von Musikspielstätten/Musikclubs erschließt sich nicht. Was soll damit praktisch erreicht werden? Solange der Musikclub in einem Baugebiet mit geeigneter Zulässigkeit und gesicherten Lärmkontingenten liegt, besteht wenig Bedarf für eine einheitliche Definition. Es ist gleichgültig, unter welcher Kategorie die Nutzung genehmigt wird, solange sie ausgeübt werden kann.
  • Hinzu kommt, dass die vorgeschlagenen Definitionskriterien mit Ausnahme des Kriteriums „Besucherkapazität bis 2.000 Personen“ durchgehend baurechtsfremd sind und sich nicht für den Vollzug im Baugenehmigungsverfahren eignen. Einfaches Beispiel: Muss der Club, der eine Genehmigung beantragt, rechtsverbindlich zusichern, jährlich mindestens 24 Konzertveranstaltungen durchzuführen? Und: Wer soll das kontrollieren? Und: Was passiert, wenn es dann tatsächlich nur 23 waren? Ist die Genehmigung dann zu widerrufen? – Anderes Beispiel: Wie soll eine Baurechtsbehörde darüber befinden, ob in einem Musikclub „die musikalische Performance den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt“, und zwar bevor der Club überhaupt eröffnet hat? Solche Kriterien in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren einzubinden wäre an Absurdität schwer zu überbieten.

Zu Punkt VI. und zu Abschnitt B

  • Die Forderungen zur Berücksichtigung des Bestandsschutzes entsprechen mit Ausnahme von Punkt 4 dem, was aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bei Planung heranrückender Wohnnutzungen an vorhandene emittierende Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots und des Rechts eingerichteter und ausgeübter Betriebe IMMER zu beachten und von bestehenden Betrieben (unabhängig von deren konkreter Nutzung) Ein Sonderbedarf für Kulturschutzgebiete ist nicht erkennbar
  • Die Einbeziehung passiver Schallschutzmaßnahmen für heranrückende Wohnbebauung (siehe Punkt 4) wird im Rahmen der sog. „Experimentierklausel TA Lärm“ seit Jahren diskutiert, unabhängig von Musikclubs. Die Einführung der Festsetzungsmöglichkeit von Abweichungen von der TA-Lärm nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a)aa) BauGB erhöht hier heute schon die Spielräume.
  • Es ist aber – im Eigeninteresse der Clubs – dringend davor zu warnen, sich auf die befriedende Wirkung passiver Schutzmaßnahmen zu verlassen – die Geräuschcharakteristik, um die es hier geht (Musik mit Ton-, Impuls- und Informationsgehalten; tieffrequente Geräusche und Körperschall; Besucher im Außenbereich mit weitgehend unberechenbaren Geräuschen) sind mit Verkehrs- und „klassischem“ Gewerbelärm kaum vergleichbar und lassen sich mit baulichem (passivem) Schallschutz oftmals nicht zufriedenstellend in den Griff bekommen.
  • Die Forderung, nächtliche Lärmwerte zu erhöhen, ist abzulehnen. Abgesehen davon, dass sich die Lärmwerte mit Blick auf den verfassungsmäßigen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht beliebig in die Höhe schrauben lassen (siehe dazu die langjährige Diskussion zum „Urbanen Gebiet“, für das der nächtliche Richtwert schlussendlich nicht gegenüber den anderen gemischten Bauflächen erhöht wurde), wäre für die Nachbarschaft von Musikclubs eine Erhöhung um wenige Dezibel nicht problemlösend.
  • Eine sachgemäße planerische Abwägung und Konfliktbewältigung muss auch Immissionen, die absehbar vom Publikumsverkehr ausgehen, ZWINGEND berücksichtigen und lösen, unabhängig davon, ob man sie rechtlich eindeutig dem Musikclub zuordnen kann oder nicht. Entscheidend ist hier die Betroffenen- und nicht die Verursacherseite.
  • Zusammenfassend zum Punkt „Lärm“: Die Strategie, für Musikclubs möglichst weitgehende Privilegierungen auszuhandeln und dabei teils deutlich über die für andere gewerbliche und nicht-gewerbliche Nutzungen geltenden Standards hinauszugehen, sollte hinterfragt werden. Letztlich lassen sich tatsächlich vorhandene Konflikte, vor allem wenn es um hochrangige Belange wie gesunden und ungestörten Nachtschlaf geht, nicht rechtlich „wegdefinieren“. Dies gefährdet im Gegenteil die Akzeptanz in der Bevölkerung und in der Kommunalpolitik und verringert die Bereitschaft, sich auf Schutz- und Entwicklungskonzepte für Musikclubs überhaupt einzulassen. Die Lösung liegt in der sorgfältigen städtebaulichen Planung und einer rechtlichen Umsetzung, die zu einer tatsächlich „befriedeten“ Nachbarschaft führt. Hier wird im Einzelfall für bestimmte Flächen auch die harte Entscheidung „Club oder Wohnungsbau“ zu treffen sein.

Wir würden uns freuen, wenn wir uns kritisch mit Ihnen zu diesem Thema weiter auseinandersetzen können.

Mit freundlichen Grüßen

Guido Spohr
Geschäftsführer

Positionierung der SRL