Berlin, den 07.05.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum oben genannten Referentenentwurf abgeben zu können. Im Gegensatz zur auskömmlichen Frist von vier Wochen im Rahmen der BauGB-Novellierung wird dieser Entwurf mit einer Frist von drei Tagen über ein verlängertes Wochenende in die Anhörung gegeben.
Die Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. vertritt als Fach- und Berufsverband die Interessen aller in der räumlichen Planung Tätigen. Unsere Mitglieder arbeiten u.a. in den Bereichen Regional- und Stadtplanung, Verkehrsplanung, Landschafts- und Umweltplanung.
Die SRL ist im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag (R003672) eingetragen.
Grundsätzliche Einschätzung
Die Stoßrichtung der Novelle, Vereinfachung für kleine Kommunen, Rechtssicherheit bei der Datenerhebung, ist im Kern nachvollziehbar. Aus stadtplanerischer Sicht zentral problematisch ist jedoch, dass die Novelle die Wärmeplanung weniger als integrierte räumliche Strategie und als Steuerungs-, sondern stärker als Bürokratiereduzierungsinstrument denkt, denn erste grobe Schätzungen gehen von einer Aufwandsreduktion auf nur noch 20 Prozent des vormaligen Aufwands aus. Letztlich stellt sich die Frage, ob damit auch damit ambitionierte Kommunen auf ihrem Weg der regionalen Wertschöpfung und damit Stärkung der lokalen Wirtschafskraft gar gezielt ausgebremst werden, da die Datenlagen oberflächlicher und grober und somit für Wirtschaftlichkeitsberechnungen schwieriger nutzbar werden.
Aktuelle Lage: Noch nicht einmal vor einem Jahr wurde erfolgreich der Stakeholder-Dialog Kommunale Wärmeplanung beendet. Auf dieser Abschlussveranstaltung wurde seitens des BMWE bereits einseitig angekündigt, das gerade frische Gesetz wieder aufmachen zu wollen. Bereits dort gab es Hinweise seitens der dort anwesenden Bürgermeister, dies nicht zu tun, um eine verlässliche Politik zu signalisieren und damit auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu konsolidieren.
Kernpunkte der SRL-Stellungnahme
- Bessere Verzahnung mit GEG, BauGB, Quartiersansatz und Klimaanpassung
- Beteiligungsdefizit in § 22a – berührt das SRL-Kernanliegen partizipativer Planung
Das sind:
1. Quartiersansatz
Trotz wachsender Bedeutung der KfW 432 und integrierter Quartierskonzepte als Umsetzungsinstrumente der KWP enthält der Entwurf keinen einzigen Bezug. Eine Klarstellung, dass Quartierskonzepte als „Umsetzungsbausteine" der Wärmeplanung gelten und Datennutzung nach § 10 Abs. 5 ermöglichen, wäre dringend wünschenswert. Gerade kleine Kommunen sehen die KfW 432-Konzepte als zentrale Schnittstelle zwischen Wärmeplanung und Bürgerschaft und somit dem Quartiersansatz.
2. Kopplung mit BauGB
Insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (Versorgungsflächen), Sanierungsgebiete im vereinfachten Verfahren (§ 142 ff. BauGB) und die städtebauliche Entwicklung. Der Wärmeplan sollte als förmlich zu berücksichtigender Belang in der Bauleitplanung verankert werden.
3. Stromnetz
Die Aufnahme von Stromnetzdaten in Anlage 1 Nr. 9 fehlt die Niederspannung.
4. Klimaschutzziel-Bezug
Der Begründungsteil verweist auf die Treibhausgasneutralität bis zum Zieljahr, ohne den Bezug zum Bundes-Klimaschutzgesetz und zum Sektorziel Gebäude konkret zu adressieren. Dies sollte nachgeholt werden.
Anmerkungen nach Paragraphen
I. § 22a – „Kleine Wärmeplanung"
1. Implizite Annahme des Entwurfs „klein = ländlich = dezentral" ist empirisch nicht haltbar:
Es gibt zahlreiche Kleinkommunen ≤ 15.000 EW mit etablierten Bioenergiedörfern, kommunalen Nahwärmeinseln oder erheblichem Wärmenetzpotenzial (z.B. Holzfeuerung, Abwärme aus Gewerbe, Biogasanlagen, Geothermie). Die Regel-Ausweisung als „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung" (§ 22a Abs. 1 S. 1) kehrt die Beweislast um: Die Kommune muss aktiv Anhaltspunkte liefern, warum sie ein Prüfgebiet ausweist. Das diskriminiert ambitionierte ländliche Kommunen und konterkariert das politische Ziel der Wärmewende im ländlichen Raum.
2. Reduktion der Beteiligung auf 30 Tage Stellungnahmefrist (§ 22a Abs. 5):
Bürgerbeteiligung wird auf eine bloße Internet-Auslegung mit Stellungnahmefrist reduziert. Erörterungen, Werkstattformate o.ä. sind nicht vorgesehen. Das widerspricht dem Anspruch der Wärmeplanung als „kommunikatives Forum" und ist gerade in kleinen Kommunen, in denen die Akzeptanz dezentraler Lösungen (z.B. Wärmepumpe) entscheidend ist, kontraproduktiv.
3. „Prüfgebiet Wasserstoffnetz" und „Prüfgebiet grünes Methan" in Kleinkommunen:
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gemeinde ≤ 15.000 EW perspektivisch über ein Wasserstoffverteilnetz versorgt wird, ist nach derzeitigem Kenntnisstand und FNB-Wasserstoffkernnetzplanung praktisch null. Die Aufnahme dieser Optionen in § 22a Abs. 3 und 4 erscheint vor dem Hintergrund der einschlägigen Studien (z.B. dena, Fraunhofer ISE/IEG) realitätsfern und könnte in der Praxis zu Investitions-Hängepartien beim dezentralen Heizungstausch führen.
Empfehlung: Streichung der Abs. 3 und 4 oder zumindest Konkretisierung der Voraussetzungen anhand des Wasserstoff-Kernnetzes.
II. § 10 und Anlage 1 – Datenerhebung
1. Schwellenwert 50.000 kWh/a als Definitionskriterium für „Einfamilienhäuser“:
Methodisch problematisch: Ein gut saniertes 6-Parteien-MFH liegt unter 50.000 kWh/a, ein unsaniertes EFH darüber. Die Aggregationspflicht orientiert sich damit am Verbrauch statt am Gebäudetyp – das mag für den Datenschutz tragfähig sein, ergibt für die fachliche Wärmeplanung aber verzerrte Aggregationen.
Empfehlung: Die Begründung sollte erläutern, warum nicht an Gebäudetypen aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS) angeknüpft wird, oder Gebäudetypologien nach ALKIS als Schwellenwert festlegen.
2. Schwellenwert 35 kW thermische Leistung
In der Praxis sind sehr viele Gas-Etagenheizungen und Thermen weit unter 35 kW. In MFH mit dezentraler Etagenheizung führt die Anlage 1 Nr. 5 a) zu einer Mehrfach-Aggregation (mehrere kleine Anlagen pro Adresse plus Aggregation mit zwei weiteren Adressen). Die Datenqualität für die Bestandsanalyse leidet und der Erhebungsaufwand ist unangemessen gegenüber dem Erkenntnisgewinn.
III. § 25 – Fortschreibungsfristen
Der erste Fortschreibungszyklus ist zu lang. Bei einem Wärmeplan, der z.B. 2024 beschlossen wurde, ergeben sich 7–9 Jahre ohne Pflichtanpassung. Vor dem Hintergrund der dynamischen Förderlandschaft (BEW, KWP-Förderung, BAFA), GEG-Anpassungen und Wasserstoff-Kernnetzplanung ist das problematisch.
Empfehlung: Anlassbezogene Fortschreibungspflicht bei „wesentlichen Änderungen" (analog § 4c BauGB für Bebauungspläne).
IV. § 24 – Datenraum Wärmeplanung
Die bundesweit einheitliche zentrale Datenhaltung mit XWärmeplan-Standard ist sinnvoll und überfällig.
Mir freundlichen Grüßen
Florian Winter, Vorsitzender
Guido Spohr, Geschäftsführer
