Berlin, 04.04.25
Sehr geehrte Frau Gernbauer,
sehr geehrter Herr Dr. Hirschberg,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen zum Dritten Modernisierungsgesetz Bayern. Die grundsätzliche Stoßrichtung der Bayerischen Modernisierungsgesetze unterstützen wir ausdrücklich. Eine Vielzahl an Regelungen und Verordnungen belasten die Gesellschaft und behindern eine zukunftsfähige Entwicklung Bayerns.
Welche Vorschriften überflüssig sind, darüber lässt sich trefflich streiten. In diesem Sinne nehmen wir im Rahmen der Verbändebeteiligung wie folgt Stellung:
- § 3 und 4 - Änderung der Bayerischen Bauordnung
Zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 BayBO: Die Ausweitung der Verfahrensfreiheit auf Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt wird kritisch gesehen.
Damit wird eine schleichende Verhüttelung des Außenbereichs in Ortsrandlage und des (vorwiegend) land- und forstwirtschaftlichen Außenbereichs, z.B. auf sog. „Freizeitgrundstücken“ ermöglicht. Da auch keine Anzeigepflicht besteht, kann dieser „Wildwuchs“ unbemerkt von statten gehen. Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes wird damit Vorschub geleistet. Der Verzicht auf Steuerungsmöglichkeiten durch die Bauaufsichtsbehörden und Kommunen wird abgelehnt.
Zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO: Die Verfahrensfreiheit bei der Aufteilung in kleinere Wohneinheiten wird kritisch gesehen. Damit wird die Spekulation mit Immobilieneigentum, insbesondere in Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf, forciert.
Außerdem geben wir zu bedenken, dass bei Wohnungsteilungen weiterhin eine bauord-nungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Rettungswege (Anleiterbarkeit) erforderlich sein wird.
Darüber hinaus würde diese neue Regelung in Verbindung mit der Änderung Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayBOz.B. Bauträgern die Möglichkeit eröffnen, bei nachträglicher Neuaufteilung von Wohnungen in mehrere kleinere Wohneinheiten die Anwendung einer kommunalen Stellplatzsatzung zu umgehen, selbst wenn die Gemeinde eine solche beschlossen hat.
- 8 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
- 9 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
- 10 Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes
Die Änderungen der drei betreffenden Gesetze sind zusammen zu betrachten. Insgesamt geht es um den Abbau von Umweltstandards und Verfahrenserleichterungen für Beschneiungsanlagen, Skipisten und Seilbahnen.
Die Absicht dieser Gesetzesnovelle, in Zeiten des Klimawandels die Infrastruktur für Skifahren in den Bayerischen Alpen und Mittelgebirgen weiter auszubauen und als Modernisierung die Schwellenwerte für die Umweltfolgenabschätzung dafür hochzusetzen, ist fast schon anachronistisch.
Die beabsichtigten Änderungen der drei Gesetze widersprechen u.E. auch der Zielrichtung des Art. 1 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG): "1Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. 2Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. 3All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen."
Der Verweis auf Österreich ist zwar naheliegend aber wenig stichhaltig, da im Kernland der Alpen immerhin die Chance besteht, dass noch ein paar Jahre länger in den Hochlagen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist. Die Probleme des Klimawandels sind nicht durch administrative Lockerung umweltschützender Kriterien lösbar. Nachhaltige und zukunftsweisende Strategien zum Wintertourismus in den Bayerischen Alpen sind zu entwickeln und zu fördern.
Abschließend möchten wir uns noch einmal für die Möglichkeit zur Beteiligung am Dritten Modernisierungsgesetz Bayern bedanken und stehen für einen vertiefenden fachlichen Austausch und weitere Gespräche gerne zur Verfügung. Wir sind im bayerischen Lobbyregister
(Registernummer DEBYLT02E0) eingetragen.
Gez. Sprecher:innen der RG Bayern