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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Juli 2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen, sondern die Honorare frei zu vereinbaren sind. Er begründete seine Entscheidung damit, dass Planungsleistungen auch von Personen erbracht werden dürfen, die nicht einem reglementierten Beruf unterliegen und mithin an das Preisrecht der HOAI nicht gebunden sind.

Die SRL setzt sich seitdem u.a. im Rahmen der AHO-Fachausschüsse sowie des Verbändegesprächs für die Absicherung einer Vorbehaltsaufgabe Stadtplanung für alle städtebaulichen und stadtplanerischen Aufgaben im Sinne des BauGB ein. Diese Leistungen sollten nur von Personen erbracht werden können, die der Berufsgruppe der StadtplanerInnen gemäß den Definitionen der Architektenkammern angehören. 

Da die Leistungen der Flächenplanung (Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung, Landschaftsplanerische Leistungen) nicht nach den Baukosten, sondern nach der Fläche des Plangebiets ermittelt werden, sind sie statisch und nehmen an der allgemeinen Preisentwicklung nicht teil. Zuletzt wurden die Honorartabellen im Jahr 2013 angepasst, d.h. Stadtplanerinnen und Stadtplaner arbeiten im Jahr 2021 zu Honoraren, die 2012 ermittelt wurden. 

Zusammen mit anderen Verbänden und den Kammern kämpft die SRL für eine Dynamisierung der statischen Honorare - damit die Honorare der StadtplanerInnen zukünftig an der allgemeinen Preisentwicklung teilnehmen. 

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