Zuletzt geändert durch Beschluss der 35. ordentlichen Mitgliederversammlung am 5. November 2004.
Artikel 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V.« und hat seinen Sitz in Berlin.
Artikel 2 - Zweck des Vereins
1. Der Zweck der SRL ist die Vertretung der beruflichen und fachlichen Interessen aller in der Stadt-, Regional- und Landesplanung Tätigen.
2. Die SRL soll zu einer zukunftsweisenden Entwicklung der Stadt-, Regional- und Landesplanung beitragen. Sie bemüht sich darum, in den politischen Parteien und in der Öffentlichkeit das Verständnis für Planung zu mehren.
3. Die SRL widmet sich insbesondere den beruflichen und fachlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie beteiligt sich an der Weiterentwicklung der Berufsausbildung, an der Forschung und am Fachschrifttum. Sie fördert die Information, den Gedankenaustausch und die Weiterbildung ihrer Mitglieder.
4. Die SRL ist unabhängig und parteipolitisch ungebunden. Sie vertritt keine wirtschaftlichen Interessen.
Artikel 3 - Organe
1. Organe der SRL sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die SRL der nach Bedarf zu bildenden Ausschüsse bedienen.
Artikel 4 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SRL. Sie tritt zusammen:
a) turnusmäßig einmal im Jahr,
b) auf Beschluss des Vorstandes, oder
c) wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Termin und Tagesordnung sind zwei Monate vorher anzukündigen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorschreibt.
4. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter. Bei Wahlen zum Vorstand ist geheime Abstimmung vorgeschrieben. Bei sonstigen Wahlen ist geheime Abstimmung vorgeschrieben, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied beantragt wird.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung,
b) die Wahl des Vorstandes nach Maßgabe von Artikel 5,
c) die Bildung von Regionalgruppen nach Artikel 7 und ihre Auflösung,
d) die Bildung von Fachgruppen nach Artikel 8 und ihre Auflösung,
e) die Beschlussfassung über die Beitragssatzung,
f) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, der für jedes Geschäftsjahr aufzustellen ist,
g) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und die Entlastung des Vorstandes,
h) die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung,
l) die Entgegennahme von Berichten über die Arbeit der Vereinigung.
Artikel 5 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sieben gewählten Mitgliedern und der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer als Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden aus den Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam rechtswirksam vertreten.
3. Die Aufteilung der vom Vorstand wahrzunehmenden Ämter (Vorsitzende bzw. Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender, vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister) und Aufgaben bestimmen die Mitglieder des Vorstandes unter sich. Zu den Aufgaben, die im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen sind, gehören insbesondere:
a) grundsätzliche Entscheidungen zur Außenvertretung.
b) Vorbereitung von Beratungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung
c) Einsetzung von Ausschüssen,
d) Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,
e) grundsätzliche Entscheidungen zur Geschäftsführung,
f) Vorbereitung von Tagungen.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreters.
Artikel 6 - Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer
1. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der SRL nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe.
2. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Leitung des inneren Geschäftsbetriebes,
b) die inhaltliche und organisatorische Betreuung der Regionalgruppen und Fachgruppen.
c) die Schriftleitung von Veröffentlichungen und die Medienarbeit,
d) die Vorbereitung der Beratung der Organe,
e) die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
3. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von §30 BGB und als solcher berechtigt, den Verein im Rahmen der laufenden Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
4. Erforderliches Personal wird von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt.
Artikel 7 - Regionalgruppen
1. Die SRL bildet Regionalgruppen, deren räumliche Abgrenzung sich nach den Grenzen der Bundesländer richtet.
Für mehrere Länder kann eine Regionalgruppe gebildet werden.
2. Die Regionalgruppen wählen einen oder mehrere Regionalgruppensprecherinnen bzw. -sprecher, die sich gegenseitig vertreten, und benennen diese dem Vorstand.
Die Wahl der Regionalgruppensprecherinnen bzw. -sprecher richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften zur Wahl des Vorstandes.
Die Regionalgruppensprecherinnen bzw. -sprecher vertreten die Angelegenheiten der Vereinigung auf Landesebene. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Organe der Vereinigung gebunden.
Die Regionalgruppensprecherinnen bzw. -sprecher organisieren die Regionalgruppenarbeit und berichten der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand und die Sprecherinnen bzw. Sprecher stimmen ihre Aktivitäten in den Regionen untereinander und mit den Fachgruppen ab. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher nehmen mindestens einmal im Jahr und auf Antrag an Vorstandssitzungen teil.
4. Im Wirtschaftsplan wird ein angemessener Ansatz zur Finanzierung der Regionalgruppenarbeit eingestellt; davon wird ein Teil zur selbstverantwortlichen Bewirtschaftung festgelegt. Die Geschäftsführung unterstützt die Regionalgruppenarbeit inhaltlich und organisatorisch.
Artikel 8 - Fachgruppen
1. Die SRL kann Fachgruppen bilden, die besondere fachliche Interessen wahrnehmen sollen.
2. Die Fachgruppen wählen Sprecherinnen bzw. Sprecher und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und benennen diese dem Vorstand. Die Wahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften zur Wahl des Vorstandes. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher vertreten die SRL auf der fachlichen Ebene ihrer Gruppe und zu entsprechenden fachlichen Themen; sie sind dabei an die Beschlüsse der Organe der Vereinigung gebunden. Sie organisieren die Fachgruppenarbeit und berichten der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand und die Sprecherinnen bzw. Sprecher stimmen ihre Aktivitäten untereinander und mit den Regionalgruppen ab. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fachgruppen nehmen mindestens einmal im Jahr und auf Antrag an Vorstandssitzungen teil.
4. Im Wirtschaftsplan wird ein angemessener Ansatz zur Finanzierung der Fachgruppenarbeit eingestellt; davon wird ein Teil zur selbstverantwortlichen Bewirtschaftung festgelegt. Die Geschäftsführung unterstützt die Fachgruppenarbeit inhaltlich und organisatorisch.
Artikel 9 - Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr für das beginnende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) gewählt. Sie prüfen die Ausgaben und Einnahmen des jeweiligen Geschäftsjahres.
Artikel 10 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
2. Mitglied kann werden, wer hauptberuflich in der Stadt-, Regional- oder Landesplanung tätig ist oder war.
3. Mitglied kann ferner werden, wer einen wesentlichen Beitrag zur Stadt-, Regional- oder Landesplanung leistet oder geleistet hat, ohne darin hauptberuflich tätig zu sein.
4. Mitglied können Studentinnen und Studenten werden, die einen entsprechenden Ausbildungsgang durchlaufen.
Artikel 11 - Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Umfang erkennbar gegen die Zwecke der SRL verstößt oder wenn es seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Vereinigung, insbesondere Beitragszahlungen gem. Artikel 14, nach Mahnung nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut als Mitglied aufgenommen werden.
Artikel 12 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder setzen sich für die beruflichen und fachlichen Ziele der SRL ein.
2. Sie erkennen die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, das Zeichen SRL zu führen.
Artikel 13 - Gastmitgliedschaft
1. Gastmitglieder werden vom Vorstand aus besonderem Anlass berufen. Die Gastmitgliedschaft dient vor allem dazu, ausländische Planerinnen und Planer für die Mitarbeit in der SRL zu gewinnen.
2. Zum Gastmitglied kann berufen werden, wer durch seine berufliche Tätigkeit eng mit der Raumplanung verbunden ist; aufgrund seiner Stellung der SRL wesentliche Impulse zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben geben kann.
3. Die Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4. Für die Beendigung der Gastmitgliedschaft gelten die für Mitglieder gültigen Bestimmungen entsprechend.
Artikel 14 - Beiträge
Von den Mitgliedern werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich in einer Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand einen Nachlass gewähren.
Artikel 15 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vergl. Artikel 3 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
Artikel 16 - Satzungsänderung, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2. Die Auflösung der SRL kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
3. Über die Verwendung des SRL-Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.