In der „Founding Charter“ von European Council of Spacial Planners (ECTP) wurden 1985 wesentliche Aussagen zur Funktion der Stadt- und Regionalplanung, zum Berufsfeld und zur Ausbildung der PlanerInnen formuliert. Dies geschah in Form einer internationalen Vereinbarung und Erklärung der nationalen Institute und Verbände professioneller Stadtplaner in der Europäischen Gemeinschaft, der, zusammen mit den konkreten Zusatzpapieren, den Appendizes A „Aufgabe und Berufsfeld der Stadt- und Regionalplaner“, B „Ausbildung der professionellen Stadt- und Regionalplaner“ und C „Anforderungen an das berufliche Ethos“, von den Mitgliederversammlungen der SRL in den Jahren 1985, 1987 und 1988 die Zustimmung erteilt wurde:
Anforderungen an das berufliche Ethos
(Berufliche Regeln für Stadtplaner)
1. Professionelle Stadtplaner sollen sich so verhalten, dass sie das Ansehen ihres Berufsstandes im allgemeinen und das ihrer Planer-Institute und -Verbände im besonderen wahren. Sie sollen ebenso die Spielregeln derjenigen EG-Mitgliedsländer respektieren, in denen sie eine Aufgabe übernehmen.
2. Die Stadtplaner-Institute und -Verbände sollen jeweils ihren eigenen detaillierten Verhaltenskodex für Stadtplaner entwerfen, der von folgenden, allgemein anerkannten Prinzipien getragen sein soll:
a) Fachkompetenz
Einleitung geeigneter und vernünftiger Schritte, um jederzeit fachliche Kompetenz zu gewährleisten. Dies schließt mit ein, dass die von den nationalen Planer-Verbänden verbreiteten Empfehlungen befolgt werden. Es muss gewährleistet sein, dass Stadtplaner über gute Kenntnisse der Bedürfnisse der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit und jedes gesellschaftlichen Bereiches verfügen.
b) Verantwortung
Planung soll immer den Interessen des Auftrag- bzw. Arbeitgebers gerecht werden, wobei das Interesse des Gemeinwohls vorrangig bleiben muss. Dazu gehören vollständige Information und Mitteilung aller für zukünftige Planungsvorhaben relevante und bekannte Fakten, Risiken und Konsequenzen.
c) Integrität
Rechtfertigung des ihm vom Auftraggeber entgegengebrachten Vertrauens, keine missbräuchliche Verwendung primär ihm zugänglicher vertraulicher Informationen, Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherstellung, dass alle Planungsvorschläge nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden.
d) Berufliche Solidarität
Vermeidung jeglicher Form von Diskriminierung, Vergabe von Aufträgen nur aufgrund einer fachlichen Qualifikation. Es soll nicht versucht werden, einen anderen Kollegen aus dem laufenden Projekt herauszudrängen. Sollte an den Stadtplaner ein Planungsauftrag herangetragen werden, mit dem ein anderer Planer bereits befasst war, so soll er diesen Kollegen darüber informieren. Teamarbeit und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit anderen Stadtplanern ist anzustreben. Als Arbeitgeber sollen Stadtplaner ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben, ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu erweitern und ihren fachlichen Beitrag gebührend anerkennen.
e) Beziehung zu anderen Fachdisziplinen
Berücksichtigung spezifischer Beiträge anderer verwandter Fachdisziplinen. Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Konsultation ist anzustreben, wann immer dies für die Aufgabenstellung zweckmäßig ist.
f) Vergütung
Vergütung sollte nur nach den geltenden Honorarsätzen und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Gebührenordnung oder als Besoldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Keine Entgegennahme von Rabatt oder Provision. Verzicht auf Honorar ist bei ehrenamtlicher Tätigkeit möglich.
g) Werbung
Werbung, wenn sie erlaubt ist, muss mit Anstand und Zurückhaltung geführt werden. Sie darf nicht mit anderen kommerziellen Interessen kollidieren. Sie muss sachlich genau und fair gegenüber dem Mitbewerber sein.
3. Jeder Planerverband ist für die Beachtung dieses Verhaltenskodex für Stadtplaner durch seine Mitglieder verantwortlich.
Übersetzung: Claudia Hoffbauer